Jan 2019
Wegen der Selbstbestimmung (Sie sind Ihr eigener Herr), der Freiheit und Flexibilität oder des Geldes wegen? Verdammt, ja!
Aber auch wegen des Ansehens (Sie werden bewundert. Sie sind mächtig/er), der Chancen, Verantwortung (Sie entfalten Ihre Persönlichkeit ganzheitlich und auf hohem Niveau) und dem Adrenalin (Risiko und Herausforderung).
UND: Wegen weil keine Versicherungspflicht für die gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht.
Es gibt etliche Indizien für und gegen die Scheinselbstständigkeit. Nachfolgend eine beispielhafte Aufzählung von Kriterien, die sich die Prüfer regelmäßig ansehen.
SELBSTSTÄNDIGER?
1. mehrere Auftraggeber
2. freie Gestaltung seiner Tätigkeit und Arbeitszeiten
3. Unternehmerische Entscheidungsfreiheit, Unternehmerrisiko und unternehmerische Chancen eigenverantwortlich wahrnehmen
4. Sozialversicherungspflichtige Angestellte sind vorhanden
ARBEITNEHMER?
1. ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
2. Weisungsgebunden – und zwar zeitlich, fachlich und örtlich
3. Eingliederung in die Arbeitsorganisation
4. keine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt regelmäßig über 450 € im Monat
Das Gesamtbild ist entscheidend.
Es dürfen durchaus einzelne Merkmale vorliegen, ohne dass die Scheinselbständigkeit bejaht wird. Liegen jedoch mehrere Merkmale vor, sollten Sie in jedem Fall eine Beratung in Anspruch nehmen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Kein entscheidendes Kriterium sind formale Indizien wie die Anmeldung eines Gewerbes, Verträge oder die Eintragung ins Handelsregister. Diese Merkmale spielen bei der Prüfung der Scheinselbständigkeit keine Rolle - entscheidend ist die tatsächliche Durchführung!
Bei Unsicherheit, rechtzeitig handeln und einen Antrag auf Statusfeststellung stellen: Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund).
Nach Prüfung wird Ihnen eine vorläufige Entscheidung mitgeteilt aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände Ihres Falls. Da haben Sie noch Gelegenheit sich zu den Einzelheiten zu äußern. Im Zweifel kann auch Widerspruch (gegebenenfalls Klage) gegen die Entscheidung eingelegt werden.
Hier erfolgt eine separate Prüfung der Umstände, da die Finanzämter nicht an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gebunden sind. Im Steuerrecht ist es durchaus möglich, dass ein Scheinselbständiger als Unternehmer angesehen wird, für Zwecke der Sozialversicherung jedoch als Arbeitnehmer gilt. Es gelten nicht die gleichen Kriterien.
Wichtig ist daher, dass im Einzelfall die steuerlichen Auswirkungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung betrachtet werden, insbesondere in Bezug auf
Wenn Sie sich gerade selbstständig machen wollen oder unsicher sind was Ihre bestehende Selbstständigkeit betrifft oder eine Betriebsprüfung bzw. ein Statusfeststellungsverfahren droht oder Sie gegen eine bereits getroffene Entscheidung vorgehen möchten – Kontaktieren Sie uns! Wir können Sie dabei unterstützen!
In Berlin und Hamburg sind wir sofort für Sie erreichbar. Beschreiben Sie Ihre Bedürfnisse und wir finden anhand Ihrer Kriterien die Möglichkeiten einer optimalen Beratung. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Zudem können Sie sich in einem Erstgespräch von der Qualität und Eignung unserer Experten überzeugen.
Stephanie Karsties
Steuerberaterin
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Michaela Rother
Steuerberaterin, Dipl.-Kffr. (FH)
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