Feb 2019

ONLINE-HÄNDLER AUFGEPASST!


Bescheinigung beim Finanzamt jetzt beantragen!

Seit 01.01.2019 gilt das neue Umsatzsteuergesetz für den Handel auf Online Marktplätzen wie Amazon und ebay. Darin heißt es, dass eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung vorgelegt werden muss, sonst erfolgt eine Sperrung auf der Plattform.

Hintergrund

Die Bundesregierung möchte Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf Online Marktplätzen verhindern. Daher hat sie das neue Gesetz auf den Weg gebracht, wodurch die Betreiber von diesen Online Marktplätzen ab dem 1.1.2019 für die Umsatzsteuer ihrer Händler haften können.

 

Im Hauptaugenmerk sind hierbei ausländische Händler, die jährlich bis zu einer Milliarde Euro Umsatzsteuer am Fiskus vorbeischleusen.


Knapp 6.600 Anträge bis Ende Nov 2018 gingen von den Chinesen bereits ein

Die Zahl der Anmeldungen für Steuernummern durch chinesische Online-Händler ist in den letzten Monaten deutlich angestiegen. Der Verdacht, dass über Jahre massenhaft Steuern hinterzogen wurden, steht damit nicht ganz unbegründet im Raum.

Vordruck ausfüllen

Die Bescheinigung muss aktuell über einen Vordruck beantragt werden, welcher schriftlich oder per E-Mail an das zuständige Finanzamt geschickt werden muss.

Was du heute kannst besorgen...

Grundsätzlich gibt es die folgenden Übergangsfristen für das Vorlegen der Bescheinigung beim Online Marktplatz:

  • für Unternehmer aus der EU (also auch deutsche Händler) spätestens bis 1.10.2019,
  • für Unternehmer aus Drittländern spätestens bis 1.3.2019

Wir empfehlen aber, den Antrag so schnell wie möglich zu stellen um einerseits den „lästigen“ Papierkram zu erledigen und andererseits, eine Verzögerung seitens der Finanzämter umgehen, da die Ausstellung der Bescheinigungen derzeit noch in Papierform erfolgt und mit einer gewissen Wartezeit zu rechnen ist.

Deine To Do's

  1. Antrag auf Bescheinigung über die ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Registrierung gem. § 22f UStG beim zuständigen Finanzamt stellen.

  2. Bescheinigung an deine Online Marktplatz Betreiber unter Einhaltung der Übergangsfrist weiterleiten.

 

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